informationsportal gegen die aktuelle google fonts abmahnwelle

crowd funding – für die arme eva (und ihren anwalt)

wir müssen dringend helfen

wir alle haben ja großes verständnis für den immensen schaden, der fr. eva zajaczkowska durch die weiterleitung einer ip-adresse entstanden ist.

deshalb wurde die idee geboren, dafür ein crowdfunding aufzusetzen.

wir suchen mindestens 1.000, besser 10.000 unternehmen/personen, die sich mit jeweils einem (1) cent (auf keinen fall mehr) daran beteiligen und diesen betrag direkt auf das konto des vorzeigedatenschützeranwalts überweisen.

die von ihm selbst veröffentlichte und auf den abmahnungen enthaltene bankverbindung des hr. mag. marcus hohenecker hier wie folgt:

raiffeisenregionalbank gänserndorf
iban: AT97 3209 2002 0202 3075

unter betreff bitte angeben: crowdfunding eva zajaczkowska

möge er an der anzahl der buchungszeilen große freude haben.

49 Gedanken zu „crowd funding – für die arme eva (und ihren anwalt)“

  1. Ich würde eher das Gegenteil begrüßen: eine Crowd funding Initiative, die solchen Abzockern rechtlich das Handwerk legt. Das muss auch finanziert werden und diese Initiative könnte bei tatsächlich verurteilten Unternehmen auch finanziell unterstützen.

    Wie wärs damit???

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  2. Als Kleinunternehmen betrugen wir derzeit ca. 50 Web-Seiten für Klein und Mittelbetriebe. Noch ist kein Kunde von uns direkt betreffe, aber da könnte ja noch werden. Im Bekanntenkreis habe ich bereit mehrere Anfragen bekommen und werde die Abgemahnten meinen Schreiben hinzufügen.

    Ich betriebe seit 1998 die Programmierung von Webseiten, aber in der gesamten Zeit seither ist mir kein Fall einer derart dreisten Vorgangsweise gegen Unternehmer, aber auch Vereine und Privatpersonen untergekommen. Als langjähriger Beamter auch im LPK und zuständig für IT-Betrügereien und Datensicherheit, habe ich schon sehr darüber nachgedacht, den besagten Herrn bei der Stadt Graz anzuzeigen. Es kommt doch schon sehr nahe an die Form des gewerbsmäßigen Betruges und der Nötigung, wenn man Geld für eine Sache verlangt, welche in Österreich noch nicht ausjudiziert worden ist.

    Es freut mich daher ungemein, dass nun auch bekanntere Persönlichkeiten die Sache in die Hand genommen haben und erwarte, dass auch die Österreichische Gerichtsbarkeit den Sachverhalt, sowohl betreffend der angeblichen Übertretung nach der DSGVO als auch betreffend der Vorgangsweise des Herrn Rechtsanwaltes genauestens überprüft.

    Wenn man das Urteil aus Deutschland als Referenz hernimmt, so muss dazu auch erwähnt werden, dass es nur zu einer Verurteilung gekommen ist, weil auf der betreffenden Seite keine Belehrung über das Vorgehen enthalten gewesen ist.

    Man sollte letztlich zu dem Schluss kommen, dass jeder freiwillig eine Seite besucht und wenn er mit der etwaigen Verwertung seiner Daten nicht einverstanden ist, sich eigentlich den Besuch ersparen könnte.

    Während man über den zivilrechtlichen Sachverhalt noch diskutieren wird müssen, denke ich, dass über das moralische Verhalten des Herrn Rechtsanwaltes wohl kaum mehr ein Wort zu sagen ist. Um es höflich auszudrücken (was zeitweise schwer fällt) ist der Herr sicher kein Vorbild für diesen wichtigen Berufsstand.

    http://www.dogpipes.at
    http://www.digimatic.at
    http://www.agbau.at

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    • Ich habe als Betroffener eine Beschwerde an die Rechtsanwaltskammer NOE geschrieben und bekam nun Antwort. Zusammengefasst kam folgendes:
      In der Rechtssache solle ich mir einen Anwalt nehmen. Der Herr H. handelt im Auftrag seiner Mandantin und hat nach der derzeitigen Beweislage kein Gesetz verletzt. Eine neue Beweislage kann das aber ändern. Sollte ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden entzieht sich dieses der Öffentlichkeit.

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  3. Hallo!

    Danke für die Initiative!!

    Kommentar oder besser Frage zu „Eva Z. war nicht zu Hause“: da sollten wir doch mal eine Meldeauskunft machen. Wenn die Dame dort gemeldet, aber offensichtlich nicht dort wohnhaft ist, dann wäre das doch ein Verstoß gegen das Meldegesetz, oder?

    LG

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  4. Ich finde ja witzig, dass der Anwalt klagt, dass man Daten von Frau Z. weitergibt.
    Auf der anderen Seite ist die Dame jetzt bekannt wie ein bunter Hund.
    Wie passt das zusammen?
    Einfach nur köstlich!!!

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  5. Ich habe auch ein solches Schreiben erhalten, ich verwende zwar Google Fonts, sind bei mir aber local gehostet und damit lt. aktueller Rechtssprechung DSGVO-konform, das prüft der Herr Star-Anwalt ja nicht mal… Ich hätte noch eine bessere Idee als das 1-Cent-Thema: JEDER und ich meine JEDER sollte dem Herrn Anwalt, der ja auch eine Website betreibt, ein Auskunftsbegehren schicken – ER MUSS ES BEANTWORTEN, auch wenn er keine Daten speichert. Man stelle sich vor, 50.000 oder gar 100.000 Personen tun das, dann bleibt ihm wohl keine Zeit mehr für seine Machenschaften, ein Auskunftsbegehren von mir hat er bereits erhalten… 😉

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  6. Zusätzlich lt. https://www.dsb.gv.at/download-links/bekanntmachungen.html
    Ein Antrag auf Auskunft an ein Unternehmen des Privatrechts, der durch eine anwaltlich vertretene Person gestellt wird, ist nur gültig, wenn der Anwalt eine entsprechende Vollmacht der vertretenen Person vorlegt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Juli 2016, Ra 2016/04/0014, VwSlg. 19411 A/2016).

    VORLEGT!!! Nicht ich habe die Vollmacht von Frau … Er soll mal eine Kopie seiner Vollmacht vorlegen. Wenn man ihm die Auskunft so so schickt, ist es eventuell auch ein Verstoß gegen die DSGV. Da hat er auch etwas zu tun 😉

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  7. Nur so als gedanke: wie schauen die angeblichen beweise für die übermittlung der IP an google aus? Wenn ich mich nicht täusche, liegt ja einer der technischen gründe, wieso man google fonts (und allgemein oft verwendetes) über ein CDN einbindet, auch darin, vom browser cache zu profitieren, weil dann eben die daten nur von der festplatte kommen. Wenn besagte Eva soviele webseiten mit eingebundenen fonts besucht, wird dann an google überhaupt eine anfrage gestellt?

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    • Grundsätzlich richtig. Dabei wird aber sicher ein zeitlichen Verfall gesetzt worden sein, wonach der Browser angehalten ist, die Aktualität der bereits geladenen Schrift beim Server erneut abzufragen. Somit entsteht wieder eine aktuelle Anfrage/Verbindung zwischen dem Anbieter und Browser, welcher die Schrift-Dateien nicht zwangsläufig erneut herunterladen muss, wenn diese sich nicht geändert haben.

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  8. 1. Ich hoffe, der Aufruf, der zweifellos zu großen Verlusten führen wird (jede Buchungszeile kostet Geld) führt nicht zu rechtlichen Problemen. An sich hat er nichts Besseres verdient!

    2. Des weiteren schreibt/sagt der Herr Anwalt, dass es nur große Firmen beträfe und das ist unbestreitbar falsch!

    3. Bei mir fand sich in allen logfiles weder die IP (auch ohne die letzten beiden Ziffern, die per Zufallsgenerator z.T.geändert werden) noch der Name. Somit ist das wohl die Arbeit eines Webcrawlers, der nach Google Fonts suchte. Wir verarbeiten genau null Infos zur angegebenen Person und gaben auch keine weiter.

    Ich kenne übrigens keinen Anwalt, der das Vorgehen i.O. findet. Lediglich die RAK NÖ fand zuerst, dass KEIN sittenwidriges Verhalten vorläge, aber auch die prüft nun.

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    • Das finde ich den eigentlichen Oberwahnsinn. Man bedenke, dass die Vollmacht am 4. August ausgestellt wurde, der Aufruf unserer Website über die angegeben IP-Adresse laut den Logfiles aber erst am 8. August stattfand – noch offensichtlicher kann man doch eigentlich nicht betrügen?

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  9. Liebe Leute,
    das Imperium schlägt zurück. Auch Mag. Hohenecker ist der DSGVO verpflichtet. Jede natürliche Person kann Auskunft über ihre abgespeicherten personenbezogenen Daten anfordern. Ich lade ein, als Privatperson die Website von Mag. Hohenecker besuchen und ihn dann per E-Mail um Auskunft zu den von ihm gespeicherten Daten zu ersuchen. Geben Sie Ihre IP-Adresse an, die Sie unter https://www.wieistmeineip.at/ herausfinden. Er muss nun innerhalb von 1 Monat antworten und Sie werden erfahren, ob er, wie es seine Datenschutzerklärung besagt, tatsächlich nicht mal die IP-Adresse protokolliert (eine Verarbeitung durch den Webserver erfolgt ja sehr wohl, wie er einräumt). Also muss er, so wie er es von Ihnen fordert, Auskunft darüber geben. Er wird auch nachweisen müssen, ob er eine Auftragsdatenvereinbarung mit seinem Webhoster hat.

    Nachdem er offenbar zigtausende Firmen angeschrieben hat, darf er mit zigtausenden Auskunftsbegehren auch zurecht kommen, nehme ich an 😉

    LG AST

    PS: Nochmal – Sie haben nur als Privatperson Auskunftsrecht.

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  10. Viele gute Ideen um sich Luft zu mache und den A. zu ärgern. Ich habe das Schreiben gestern erhalten, und durch den Stress den ich dabei empfunden habe, hat sich meinen Tinnitus den ich seit zwei Jahren habe, und den ich endlich langsam in den Griff bekommen habe, wieder um das doppelte verstärkt.
    Aber ich weiß noch immer nicht ob ich jetzt Zahlen muss oder nicht.

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    • Ich würde nicht zahlen, vor allem dann nicht, wenn in den Logfiles weder die angegebene IP (am besten suchen ohne die letzten beiden Ziffern, die mglw per Zufallsgenerator geändert werden) noch der Name zu finden ist.

      ABER:
      Das Auskunftsbegehren ist spätestens 4 Wochen ab dem Datum des Schreibens zu beantworten! Dafür gibts im Netz einige Vorschläge.

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      • Zum Thema „Auskunftsbegehren ist zu beantworten“ eine (zumindest für mich, vielleicht auch für andere) wichtige Frage: Ist dies wirklich so? Der liebe Herr Anwalt beruft sich ja auf eine Vollmacht, die dem Abmahnschreiben, das ich erhalten habe, jedoch nicht (als physische Kopie) beiliegt. Auch wird in seinem Schreiben kein Link angeführt, der auf eine allfällige elektrische Version einer Vollmacht verweist – und selbst zu recherchieren, ob denn irgendwo (in seinem Internet-Auftritt) eine solche existiere, ist wahrlich nicht meine Aufgabe. Ohne Vollmacht fehlt mir der Absender des Auskunftsbegehrens – es ist damit für mich bis zu einer allfälligen Vorlage einer solchen Vollmacht kein gültiges Auskunftsbegehren existent. Oder sehe ich das falsch?

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  11. Hoffentlich hat „Johannes“ beim Eintreffen der Polizei dieser auch mitgeteilt, dass er widerrechtlich auf öffentlichen Grund ohne seine Einwilligung von dem schüchternen Anwalt gefilmt wurde.

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  12. Hallo

    Ich hab da noch so eine kurze Mitteilung und würde mich wirklich interessieren. Ich hab da auf dem Hr. Hohenecker seiner Webseite mich mal so rumgeschaut und hab da das eine Foto gesehen was im Impressum vorhanden ist. Müsste er das nicht angeben woher er das Foto hat? Und zweitens ich bin noch tiefer gegangen und hab da im Internet ein wenig Recherchiert und habe

    https://tineye.com/search/61a3b93ce27e06257ec18afaa187547f236a776f?show_unavailable_domains=true&sort=score&order=desc&page=4

    dieselben Fotos gefunden. 🙂 Sollten wir Ihn auch anzeigen???

    Lg

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  13. Ich finde es erwähnenswert, dass die angegebene IP-Adresse 212.95.5.190 mit der die Mandantin von Marcus H. meine Webseite aufgerufen haben will gar nicht in den access log files des Webservers meines Providers aufscheint. Zumindest nicht seit Ende Jänner 2022. (Davor hatte ich e. anderen Provider und kann da jetzt nicht mehr nachgucken)

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  14. Ich betreibe selbst einen Webserver auf dem einige Seiten meiner Kollegen liegen. Einer davon hat auch diesen Brief erhalten. Ich kann ebenfalls die IP Adresse nicht in den Logs finden.

    Wir haben eine Nullmeldung abgesendet. Zahlen werden wir sicher nicht.

    Diesem Hohenecker muss man das Handwerk legen. Ich denke, ihm und seiner Eva wird zunehmend unwohler bei den Wellen..

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